Garantiebedingungen

1. Die Garantie bedeutet eine Verpflichtung des Produzenten, weiter genant  als Garantiegeber, zur kostenloser Beseitigung der physischen Mängel des in der an der ersten Seite dieser Garantie angegebenen Zeitdauer, vom Verkaufsdatum berechnet, verkauften Gegenstandes

2. Der Garantieschein zusammen mit dem Einkaufsbeleg bilden einen Nachweis der zustehender Garantie.

3. Diese Garantie umfasst die gekauften Erzeugnisse nicht, in denen die Beschädigungen entstanden sind durch:

die nicht der Bedienungsanleitung gemäß durchgeführte Montage oder durch den nicht bestimmungsge- mäßen Betrieb des Erzeugnisses,

  • die mechanischen Beschädigungen des Erzeugnisses, die durch die unsachgemäße Aufbewahrung,        Transport oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartungen entstanden sind,    
  •      
    die infolge  der  Nutzung  des Erzeugnisses  während  des  ordnungsgemäßen Betriebes entstandene naturelle Abnutzung,

  • die durch nicht befugte Personen durchgeführten Reparaturen,
  • die vom Nutzer durchgeführten Wartungs-Reparaturtätigkeiten, durch die der Mangel entstanden ist.

 

4. Die Reklamationen aufgrund der verborgenen Mängel sind auf dem Schreiben des Verkäufers bzw. direkt schriftlich innerhalb von 2 Arbeitstagen nach deren Feststellung, zusammen mit deren Beschreibung, geltend zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, in der Anmeldung anzugeben, ob die vom ihm eingelegte Beschwerde aufgrund der Garantie oder des anderen Anspruches eingelegt wird.

5. Sollte der Produktmangel, der den Gegenstand der Reklamation bildet, laut dem Garantiegeber behebbar sein, werden die Garantieverpflichtungen im Rahmen der Garantienachbesserung durchgeführt. Wenn der Mangelcharakter die Mangelbeseitigung nicht in dem Werksbedingungen verlangt, kann der Vertreter des Garantiegebers die Garantienachbesserung im Lokal des Käufers durchführen, in dem sich die mangelhaften Erzeugnisse befinden. Hierzu ist der Käufer verpflichtet,  sich Mühe in der Kooperation zu geben, um die Reparatur der Erzeugnisse zu ermöglichen. Sollte der Mangelcharakter die Mangelbeseitigung im Werk verlangen, ist der Käufer verpflichtet, auf Aufforderung des Garantiegebers, das Erzeugnis oder seine zur Reparatur bestimmten Komponenten persönlich, als Postsendung oder durch Kurierdienst zum Garantiegeber oder zu seinem Vertreter zu liefern. Der Garantiegeber ist nicht verpflichtet, dem Käufer für die Dauer der Garantienachbesserung ein Ersatzerzeugnis zur Verfügung zu stellen. Die Verweigerung der Erzeugnisausgabe (oder seines Teils) zur Nachbesserung in den Werksbedingungen oder das Unmöglichmachen der Nachbesserung  vor Ort im Lokal des Käufers bedeutet, dass der Käufer den Garantiegeber von der Garantiepflichten entbunden hat und auf jegliche Garantieansprüche gegen den Garantiegeber verzichtet. Die Lieferungskosten des Erzeugnisses oder seiner Komponente zum Garantiegeber trägt der Käufer.       

6. Sollte der Erzeugnismangel nicht behebbar sein, oder deren Behebung aus den wirtschaftlichen Gründen unbe-gründet wird oder die Qualitätssenkung hervorrufen könnte, erfolgt die Einhaltung der Garantieverpflichtungen :      

a. nach der Wahl des Garantiegebers durch den Austausch des Erzeugnisses gegen ein neues, der gleichen Art, frei von Mängel  oder durch die Auszahlung dem Käufer des Betrages in der Höhe des Verkaufspreises des mangelhaften Erzeugnisses bei der gleichzeitigen Übergabe durch den Käufer dem Garantiegeber des mangelhaften Erzeugnisses (bei der Auslieferung des Erzeugnisses dem Garantiegeber, überträgt der Käufer die Eigentumsrechte dieses Erzeugnisses auf ihn), oder

b. in Übereinstimmung mit dem Käufer durch die Preissenkung des Erzeugnisses in der Höhe verhältnismäßig zu den durch den Mangel verlorenen ästhetischen und funktionellen Werte des Erzeugnisses.

7. Sollte die Beanstandung als begründet anerkannt werden, erfolgt die Garantienachbesserung oder der Austausch gegen neues Erzeugnis innerhalb von 14 Tage nach Anmeldung der Beschwerde. In besonderen Fällen, wenn die Einhaltung dieser Frist durch die vom Garantiegeber unabhängigen Ursachen unmöglich wird, kann der Erfüllungstermin der Garantie-verpflichtungen um nächste 14 Tagen verlängert werden, wobei der Käufer hierzu schriftlich mit einem separaten Schreiben benachrichtigt wird.

8. Die Grundlage der Beanstandungs-prüfung ist der unterzeichnete Garantieschein.   

9. Die Zeit der Garantienachbesserung verlängert entsprechend die laufende Garantiezeit.

10. Die Unterzeichnung des Käufers bedeutet die Zustimmung für die Bestimmungen dieses Garantiescheines.

  eine Garantiekarte